FAQ

Grundsätzlich findet die Kindertagesbetreuung im Regelbetrieb statt.

Soweit der Träger einer Kindertageseinrichtung aufgrund der Auswirkungen der Ausbreitung des Corona-Virus ausfallende pädagogische Kräfte nicht durch geeignete pädagogische Kräfte ersetzen kann, können in eigener Verantwortung des Trägers in einer Gruppe auch eine pädagogische Kraft und eine weitere geeignete Person eingesetzt werden.

Die Corona-Verordnung des Landes sieht keine Testpflicht für Kinder ab drei Jahren vor. Es ist davon auszugehen, dass eine Testpflicht unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Infektionsgeschehens nicht mehr erforderlich ist. Rechtlich spricht man von der Unverhältnismäßigkeit einer Testpflicht. Auch über das Hausrecht des Einrichtungsträgers lässt sich eine Testpflicht nach hiesiger Auffassung nur noch in Ausnahmefällen begründen. Wenn etwa vor Ort eine besondere Vulnerabilität bei Personen in der Einrichtung gegeben ist, wäre ggf. die Einführung einer Testpflicht denkbar. Ansonsten aber ist eine Testpflicht nach hiesigem Verständnis nicht mehr rechtmäßig. Das gilt auch für ein anlassbezogenes Intensivtesten (ABIT) im Falle eines Kontakts mit einer infizierten Person in der Kindertageseinrichtung, sofern die enge Kontaktperson (K1-Person) symptomfrei ist.

Das Land stellt den örtlichen Trägern weiterhin bedarfsgerecht bis zu zwei Tests je Woche und Kind ab drei Jahren für eine freiwillige Testung im Rahmen örtlicher Teststrategien zur Verfügung.

Das Land stellt den örtlichen Trägern für alle in Kindertagesbetreuung nach SGB VIII oder SGB IX betreuten Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung bedarfsgerecht wöchentlich bis zu 2 Antigen-Schnelltests für Angebote zur Testung auf freiwilliger Basis zur Verfügung.

Die Auslieferung der Tests erfolgt weiterhin direkt an die örtlichen Jugendämter, die die weitere Verteilung an die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen koordinieren.

Eine Pflicht zur Quarantäne für enge Kontaktpersonen sieht die Absonderungsverordnung seit dem 07.05.2022 nicht mehr vor. Nach Kontakt zu einer infizierten Person wird jedoch dringend empfohlen, sich an den fünf folgenden Tage selbst zu testen. Das gilt auch für Kinder, die im Rahmen der Kindertagesbetreuung Kontakt zu einer mit dem Corona-Virus infizierten Person hatten.

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